Geheimhaltungsvereinbarung für Betatester
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1. Präambel
Der Hersteller ist Anbieter von Netzwerkprodukten. Der Hersteller entwickelt ein neues Produkt in diesem Bereich und stellt es dem Betatester für die Laufzeit des Tests unentgeltlich zur Verfügung. Der Betatester testet das Produkt – ggfs. gemäß eines zuvor abgesprochenen Testplans – und gibt Rückmeldung zu den Ergebnissen an den Hersteller. Der Betatester ist sich bewusst, dass Rückmeldungen aus dem Betatest zu Änderungen im Endprodukt führen können. Erfahrungen aus dem Test dürfen also nicht ohne vorherige Überprüfung des tatsächlichen Endprodukts veröffentlicht werden.
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2. Geheimhaltungsklausel
Der Betatester verpflichtet sich, alle ihm mitgeteilten geheimen Erkenntnisse und Informationen geheim zu halten. Dies beinhaltet insbesondere die Art und Funktionsweise des Produkts sowie während des Tests gefundene Probleme. Dabei ist die Art der Übermittlung, der Aufzeichnung oder des übermittelnden Mediums unerheblich für die Frage der Geheimhaltungspflicht. Die Geheimhaltungspflicht umfasst, dass die Informationen weder intern verbreitet, in eigenen Projekten verarbeitet oder für eigene Zwecke oder die Zwecke eines Dritten genutzt werden dürfen. Ein Austausch über den Test, insbesondere in Foren, ist explizit untersagt.
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3. Überwachungspflicht des Betatesters
Der Betatester trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Insbesondere hat der Betatester, sofern er keine Privatperson ist, mit seinen Mitarbeitern, Angestellten und Beratern, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihrer Verträge verpflichtet sind, Geheimhaltungsvereinbarungen zu schließen.
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4. Verwertung und Schutzrechte
Der Betatester verpflichtet sich, die entgegengenommenen Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten. Der Hersteller erteilt diese Einwilligung idR. für alle Tester zum Zeitpunkt der Marktverfügbarkeit des Endprodukts. Sämtliche Rechte verbleiben beim Hersteller, insbesondere das Recht, Patente anzumelden sowie mit weiteren Parteien Gespräche zu Forschungs- oder Verwertungszwecken aufzunehmen.
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5. Datenschutz
Der Betatester übergibt sämtliche Unterlagen und Software, die er im Zusammenhang mit der Tätigkeit erhalten hat, nach Beendigung der Testphase unverzüglich dem Hersteller. Eventuell erstellte Dateien und Kopien werden von Datenträgern gelöscht. Der Hersteller überlässt dem BETA-Tester kostenlos die Hardware, sofern er dies zuvor nicht anders definiert. Software-Updates stehen nach Markteinführung des Produktes kostenfrei zur Verfügung. Der Hersteller behält sich das Recht vor, das BETA-Testexemplar (Hardware) bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen zurückzufordern.
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6. Geheimhaltungsumfang
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Entwicklungen, die bereits zum Stand der Technik zählen und damit nicht mehr schutzfähig sind, sowie für Informationen, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits nachweislich allgemein bekannt waren.
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7. Dauer der Vereinbarung
Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Beendigung des Betatests hinaus für ein Jahr bzw. bis zur Markteinführung des entsprechenden Produktes.
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8. Vertragsstrafe
Unabhängig von einem eventuellen Schadensersatzanspruch verpflichtet sich der Betatester, für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Vereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- EUR zu zahlen.
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9. Beweislastregelung
Im Falle eines Informationslecks durch den Betatester trägt er die Beweislast für den Umstand, dass die mitgeteilten Informationen vor Unterzeichnung bereits nachweislich bekannt waren, der Öffentlichkeit ohne sein Zutun oder Verschulden bekannt wurden oder aber anderen Informationen entsprechen, die ihm von einem berechtigten Dritten in rechtmäßiger Weise offenbart oder zugänglich gemacht wurden.